Gast
zunächst noch einmal:
die nach Ablauf der 12-Monatsfrist nach dem Ende der Abrechnungsperiode erstellten Abrechnungen sind nicht verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch überhaupt keine Forderungen aufgestellt worden, die verjähren könnten. Was der Gesetzgeber mit der Regelung im neuen Mietrecht auch für frei finanzierten privaten Wohnraum eingefürht hat ist eine Verwirkung der Ansprüche, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
Im beschriebenen Fall liegen solche Gründe offensichtlich vor, du musst die Abrechnung folglich ansich akzeptieren.
Zu den abzurechnenden Kostenarten: mit der Bauherrenhaftpflicht hast du nichts zu tun.
Zu den Verteilerschlüsseln: Wenn im Mietvertrag nichts steht sollte nach QM umgelegt werden. Hier steht dem Vermieter aber ein breiter Handlungsspielraum zu. Nur wenn sich im Einzelfall bei Verwendung eines bestimmten Verteilerschlüssels offensichtlich Ungerechtigkeiten ergeben kann der Vermieter gewzungen werden, einen anderen Schlüssel zu verwenden. Beispiel: Vermieter rechnet beim Wasserverbrauch nach QM-Wohnfläche ab und im Haus wohnt in einer 50 qm größen eine 5 köpfige Familie und in der 100 qm großen Wohnung eine alleinstehende alte Dame.
Bei den genannten Nebenkostenarten "Grundsteuer und Versicherungen" ist eine Verteilung nach QM-Wohnfläche jedenfalls fair, bei den Müllkosten sollte nach Personenzahl verteilt werden.