Susanne
Nur, wenn der VM nachweisen kann, dass er die Verspätung nicht verschuldet hat. -dürfte schwer sein...
Was macht denn die Kaution? Liegt die etwa noch auf der Bank? Die gibts ja dann auch nicht mehr für Dich zurück...ist ja so lange her, oder?
Knurzel
Hallo Susanne,
ich hab die Kaution bis auf 100.- Euro abgeräumt.
Ob der VM nachweisen kann, dass er mich nicht erreicht hat...... er hätte ja schon früher auf die Bank zugehen können. zudem glaube ich, dass ich beim Auszug einen Zettel mit neuer Anschrift hinterlassen habe. aber das kann ich nicht beweisen.
noch ein paar Fragen, auf du hoffentlich auch Antworten hast:
1. soll ich einen Brief schreiben???
2. auf was kann ich mich beziehen?
3. gibt es einen paragraphen???
hab schon einige §§ gelesen, aber da gehts meist darum,dass der mieter noch drin wohnt. und dann muss die abrechnung am 31.12. im Folgejahr zugestellt sein.
wie ist das bei mir? gilt das auch??? wenn ja, hätte die Rechnung am 31.12.2005 zugestellt sein müssen.
Hoffentlich kannst du mir weiterhelfen
Grüße
Katrin
Der_Mario
wenn ja, hätte die Rechnung am 31.12.2005 zugestellt sein müssen.[/quote:6df30]Richtig. Die Forderung ist verjährt. Ab damit in die Rundablage.
Knurzel
gibt es einen Paragraph dazu. ich muss mich ja auf irgendwas berufen!
Der_Mario
§ 556 Abs. 3 BGB, z. B. hier zu finden: <!-- m --> http://dejure.org/gesetze/BGB/556 http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html <!-- m -->
Knurzel
Der VM behauptet aber, er habe versucht mich zu erreichen.
ich kann ihm nicht beweisen, dass er es nicht versucht hat. jetzt wählt er den Weg über die Bank. das hätte er dann wohl auch schon früher tun können.
ich bedanke mich recht herzlich für deine / eure Hilfe
Der_Mario
Der VM behauptet aber, er habe versucht mich zu erreichen.
ich kann ihm nicht beweisen, dass er es nicht versucht hat.[/quote:6209e]Du bist nicht verpflichtet ihm Deine neue Anschrift mitzuteilen. Er hätte da einfach beim Meldeamt nachfragen können, wenn er was von Dir gewollt hätte. Sein Pech, die Forderung ist verjährt.
Knurzel
irgendwie hast du recht.
ich hoffe nur, dass das nicht auf einen rechtsstreit raus läuft. <!-- s --><!-- s -->
bin seit 2006 im eigenen haus und somit hab ich keinen mieterrechtschutz mehr!
woher kennst du dich so gut mit den ganzen sachen aus?
Der_Mario
ich hoffe nur, dass das nicht auf einen rechtsstreit raus läuft. <!-- s --><!-- s -->
bin seit 2006 im eigenen haus und somit hab ich keinen mieterrechtschutz mehr![/quote:75aeb]Mach Dir da mal keine Sorgen. Selbst wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird er darlegen müssen, dass er die "verspätete Geltendmachung" (§ 556 BGB) nicht zu vertreten hat. Das ist im Regelfall nur dann gegeben, wenn er selbst einzelne Rechnungen erst jetzt bekommen hat (bei der Grundsteuer passiert das schon mal), aber die anderen Posten hätte er trotzdem rechtzeitig abrechnen müssen. Jeder halbwegs kompetente Anwalt kann ihm da nur von einer Klage abraten.
woher kennst du dich so gut mit den ganzen sachen aus?[/quote:75aeb]Gute Frage. Angefangen hats mit eigenen schlechten Erfahrungen mit der Hausverwaltung... <!-- s --><!-- s -->
Werner1
stimme dem Vorposter 100%ig zu.
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.