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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

Vor mir liegt ein Mietvertrag, den ich bis Donnerstag unterschreiben möchte. Leider bekomme ich so kurzfristig keinen Termin für eine Rechtsberatung. Deshalb würde ich euch bitten, mir bei der Abklärung der folgenden 3 Punkte zu helfen:

[1][/b:3abfe]
Mietzeit:[/b:3abfe]
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2007 und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen, endet somit am 30.09.2009, wobei es sich jedoch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist."
Kündigung:[/b:3abfe]
"Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss bis zum 3. Werktag eines Monats zugegangen sein"

--> Wenn ich das richtig verstehe kann ich also nur zum 30.09. jedes Jahres aus der Wohnung ausziehen und muss dazu die Kündigung bis zum 30.06. einreichen. Das bedeutet doch, dass ich im ungünstigsten Fall über 1 Jahr in der Wohnung bleiben muss, obwohl ich gekündigt habe. Bei einer Arbeitsplatzwechsel könnte das ein großes Problem darstellen. Natürlich kann ich auch einen Nachmieter suchen, aber der muss laut Vertrag vom Vermieter akteptiert werden. Ist diese Regelung der Mietzeit rechtskräftig? Insbesondere die Verlängerung der Mietzeit um jeweils ein Jahr stört mich.

[2][/b:3abfe]
Vorzeitige Beendigung:[/b:3abfe]
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer im gegenseitigen einvernehmen oder tritt ein Nachmieter mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag ein, so kann der Vermieter zum Ausgleich der durch den Mieterwechsel entstehenden Kosten, wie z.B. Insertion, Abrechnung, Wohnungsinspektion und -abnahme etc. eine pauschale Unkostenabgeltung ohne Einzelnachweis in Höhe einer Monatsmiete verlangen.
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch Leerstehen oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann."

--> Ist dieser Absatz so üblich und rechtkräftig? Klingt für mich als Mieter doch etwas hart. Das bedeutet doch, dass der Vermieter ohne Nachweiß pauschal eine Monatsmiete von mir verlangen darf, wenn ich einen Nachmieter stelle und vorzeitig ausziehe. In Verbindung mit Punkt [1] ist es wahrscheinlich, dass dieser Fall eintreten wird. Ausserdem verstehe ich nicht, warum ich als Mieter für den Mietausfall aufkommen muss, wenn ich vom Vermieter rausgeschmissen werde.

[3][/b:3abfe]
Instanthaltung der Mieträume:[/b:3abfe]
"... Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in den üblichen Fristen auszuführen. Kleine Reparaturen und Instandhaltungen bis zu einem Betrag von EURO 100,00 pro Fall trägt der Mieter, im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in Höhe einer Kaltmiete."
Beendigung des Mietverhältnisses:[/b:3abfe]
"... Die Mieträume sind renoviert (Tapeten/Raufaser weiß gestrichen, Teppichboden fachgerecht gereinigt, Dübellöcher ordnungsgemäß verschlossen) zurückzugeben."

--> In dem ersten Satz zu den Schönheitsreperaturen steht nicht explizit, wer diese ausführen muss. Ich gehe davon aus, dass der Mieter gemeint sein soll. Wie wird das rechtlich aufgefasst?
Ich habe gelesen, der BGH hat entschieden, dass eine Doppelklausel, bei der dem Mieter sowohl Schönheitsreparaturen als auch die Komplettrenovierung beim Auszug auferlegt werden, ungültig ist. Trifft dieser Fall hier zu?


Vielen Dank für eure Hilfe !!!
Stichwörter: unklarheiten + mietvertrag

3 Kommentare zu „3 Unklarheiten im Mietvertrag”

Susanne Experte!

Hallo,

Vor mir liegt ein Mietvertrag, den ich bis Donnerstag unterschreiben möchte. Leider bekomme ich so kurzfristig keinen Termin für eine Rechtsberatung. Deshalb würde ich euch bitten, mir bei der Abklärung der folgenden 3 Punkte zu helfen:

[1][/b:d75fb]
Mietzeit:[/b:d75fb]
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2007 und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen, endet somit am 30.09.2009, wobei es sich jedoch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist."
Kündigung:[/b:d75fb]
"Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss bis zum 3. Werktag eines Monats zugegangen sein"

--> Wenn ich das richtig verstehe kann ich also nur zum 30.09. jedes Jahres aus der Wohnung ausziehen und muss dazu die Kündigung bis zum 30.06. einreichen. richtig [/color:d75fb]Das bedeutet doch, dass ich im ungünstigsten Fall über 1 Jahr in der Wohnung bleiben muss, obwohl ich gekündigt habe. Bei einer Arbeitsplatzwechsel könnte das ein großes Problem darstellen. Natürlich kann ich auch einen Nachmieter suchen, aber der muss laut Vertrag vom Vermieter akteptiert werden. Ist diese Regelung der Mietzeit rechtskräftig? Insbesondere die Verlängerung der Mietzeit um jeweils ein Jahr stört mich.
[color=#FF0000:d75fb]Es besteht eine gegenseitigs Kündigungsverbot für 2 Jahre, das darf man so vereinbaren.Das andere würde ich so nicht unterschreiben, es muss jederzeit eine Kündigung von 3 Monaten möglich sein.[/color:d75fb]


[b:d75fb][2][/b:d75fb]
[b:d75fb]Vorzeitige Beendigung:[/b:d75fb]
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer im gegenseitigen einvernehmen oder tritt ein Nachmieter mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag ein, so kann der Vermieter zum Ausgleich der durch den Mieterwechsel entstehenden Kosten, wie z.B. Insertion, Abrechnung, Wohnungsinspektion und -abnahme etc. eine pauschale Unkostenabgeltung ohne Einzelnachweis in Höhe einer Monatsmiete verlangen.
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch Leerstehen oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann."
[color=#FF0000:d75fb]Ob diese Klausel rechtskräftig ist, kann ich Dir leider nicht sagen. Kannst Du über [url=http://www.frag-einen-anwalt/]http://www.frag-einen-anwalt[/url] [url=http://www.frag-einen-anwalt.de]http://www.frag-einen-anwalt.de[/url] <!-- w --> gegen geringe Gebühr online abklären![/color:d75fb]

--&gt; Ist dieser Absatz so üblich und rechtkräftig? Klingt für mich als Mieter doch etwas hart. Das bedeutet doch, dass der Vermieter ohne Nachweiß pauschal eine Monatsmiete von mir verlangen darf, wenn ich einen Nachmieter stelle und vorzeitig ausziehe. In Verbindung mit Punkt [1] ist es wahrscheinlich, dass dieser Fall eintreten wird. Ausserdem verstehe ich nicht, warum ich als Mieter für den Mietausfall aufkommen muss, wenn ich vom Vermieter rausgeschmissen werde.

[b:d75fb][3][/b:d75fb]
[b:d75fb]Instanthaltung der Mieträume:[/b:d75fb]
&quot;... Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in den üblichen Fristen auszuführen. Kleine Reparaturen und Instandhaltungen bis zu einem Betrag von EURO 100,00 pro Fall trägt der Mieter, im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in Höhe einer Kaltmiete.&quot; [color=#FF0000:d75fb]ist üblich[/color:d75fb][b:d75fb]Beendigung des Mietverhältnisses:[/b:d75fb]
&quot;... Die Mieträume sind renoviert (Tapeten/Raufaser weiß gestrichen, Teppichboden fachgerecht gereinigt, Dübellöcher ordnungsgemäß verschlossen) zurückzugeben.&quot;
[color=#FF0000:d75fb]Eine Endrenovierungsklausel, die sich nicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume bezieht, ist nicht gültig. Auch die Vorgabe der Farbe und der Tapete steht dem Vermieter nicht zu. Der Vermieter hat z.B. auch andere Farben zu akzeptieren.[/color:d75fb]--&gt; In dem ersten Satz zu den Schönheitsreperaturen steht nicht explizit, wer diese ausführen muss. Ich gehe davon aus, dass der Mieter gemeint sein soll. Wie wird das rechtlich aufgefasst?
Ich habe gelesen, der BGH hat entschieden, dass eine Doppelklausel, bei der dem Mieter sowohl Schönheitsreparaturen als auch die Komplettrenovierung beim Auszug auferlegt werden, ungültig ist. Trifft dieser Fall hier zu?


Vielen Dank für eure Hilfe !!![/quote:d75fb]

Der_Mario Experte!

Zu 1.: Das sehe ich anders als Susanne. Es handelt sich hierbei nicht[/i:d6ef4] um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht, sondern um eine Befristung mit Fortsetzungsklausel.

Zu 2.: Ob eine „pauschale Unkostenabgeltung“ zulässig ist, wage ich zu bezweifeln. Das klingt für mich verdächtig nach einer (unzulässigen) Vertragsstrafe.

Zu 3.: Da hat Susanne schon alles gesagt.

Susanne hat vorgeschlagen, Punkt 2 bei <!-- m --> http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- m --> von einem Anwalt klären zu lassen. Das geht meistens sehr schnell. Ich würde allerdings auch Punkt 1 unter die Lupe nehmen lassen.

SchNieDeL

Hallo,

Ich habe heute Nachmittag noch kurzfristig einen Termin beim Mieterbund bekommen. Dort kann ich dieses Sachen hoffentlich aufklären. Die Ansichten des Rechtsanwaltes zu den Klauseln werde ich dann hier posten.

Danke für die Antworten!

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