Susanne
Hallo Judy,
nimm Deinen MV und geh zum Rechtsanwalt, der auf Mietrecht spezialisiert ist. Wenn auf Wohneinheiten umgelegt wird, heisst das doch, dass nach qm abgerechnet wird? Wenn der Mieter im Erdgeschoss 3 Gärten damit bewässert und eine andere Wohneinheit die gleiche Wassermenge bezahlt, aber dort 4 Personen wohnen, könnte man wg. grober Unbilligkeit den Umrechnungsfaktor anzweifeln. Geregelt wird das in §556a BGB anbei:
§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Gast
Am besten sofort zum Anwalt und die Praxis der NK-Abrechnung anfechten. Das grenzt ja fast schon an Betrug. Aber nicht den gesamten Mietvertrag anfechten sondern nur die NK-Abrechnungsmodalitäten.
Dass gerade eine Wohnbaugenossenschaft derartige Praktiken anwendet ist gelinde gesagt dreist.
Was sie Zusendung des Mietvertrags betrifft: es ist nicht so wichtig, wann Du ihn erhalten hast, sondern ob Du ihn unterschrieben hast. Wovon ich mal ausgehe.