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Hallo Ilka,
halten Sie Ihrem Vermieter einfach das neue Mietrecht vor, dort steht genau beschrieben was er hätte beachten müssen ! Wenn es "schläft", hat pech !
Nach dem Gesetz, Paragraph 556 Bürgerliches Gesetzbuch, muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet haben. Hält er diese Frist nicht ein, kann er für diesen Abrechnungszeitraum keine Nachforderungen mehr stellen.
Beispiel: Läuft der Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002, muss die Vermieterabrechnung bis Silvester 2003 beim Mieter sein. Kommt die Abrechnung erst im neuen Jahr, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten.