smile30625 05.10.2009 10:29
Hallo,
ziehen Sie den Erstattungsanspruch einfach von der nächsten Monatsmiete ab. Falls im Mietvertrag kein Aufrechnungsverbot vereinbart ist (Vertrag genau lesen!), ist dies der einfachste Weg.
Viele Grüße
smile
Berthelstal 05.10.2009 10:30
Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind gehen Ihnen die Schulden der anderen Mieter nichts an. Das Risiko tragen die Eigentümer der Wohnungen.
Übergeben Sie eine Zahlungsaufforderung mit Termin (14 Tage sind ausreichend).
Wenn Sie bis dahin kein Geld erhalten kürzen Sie die nächsten Betriebskostenvorauszahlungen um den Betrag des Ihnen mitgeteilten Guthabens.
Berthelstal 06.10.2009 12:29