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Urlaubsabgeltung in der Insolvenz
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin als Tischlermeister beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte kündigte als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Oktober 2000.
Der Kläger verlangte die Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche aus dem Jahre 2000. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab, weil es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handele. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 25. März 2002 - 9 AZR 174/02 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 4 Sa 1197/01 -