Gast
Selbstverständlich brauchst Du die Kosten eines Concierge-Dienstes nicht zu bezahlen.
Zunächst einmal ist generell für die Umlage von Betriebskosten eine ausdrückliche Vereinbarung[/b:f7dac] im Mietvertrag erforderlich. Wenn Du also im Mietvetrag keine Vereinbarung über Conciergekosten[/b:f7dac] getroffen hast und auch nicht in anderer Weise der Umlage zugestimmt hast, dann ist eine Umlage schon mal aus diesem Grunde nicht möglich. Falls im Mietvertrag bei der Betriebskostenvereinbarung eine Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der II.Berechnungsverordnung besteht oder generell nur die Umlage "sonstiger Betriebskosten" vereinbart ist, ist das nicht ausreichend. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im vergangenen Jahr (Az. VIII ZR 167/03) entschieden, daß es für die Umlage "sonstiger Betriebskosten" erforderlich ist, daß diese im Mietvertrag oder anderen Vereinbarungen dazu ausdrücklich im Einzelnen
aufgezählt und genannt[/b:f7dac] sein müssen. Es müßte hier also der Begriff "Concierge" "Pförtner", "Doorman" oder ähnliches auftauchen. Genau dies will der Vermieter in Deinem Fall erreichen, daß eine solche ausdrückliche Vereinbarung darüber zustande kommt. Diese solltest Du also auf keinen Fall unterschreiben und auch Deine Mitbewohner des Hauses darauf hinweisen, daß sie dazu nicht verpflichtet sind.
Doch selbst, wenn eine solche Vereinbarung über Conciergekosten getroffen wurde, sind diese aber nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig, wenn die Umstände des Einzelfalles eine Konstellation ergeben, wo konkrete[/b:f7dac] Gefährdungen für die Mieter genau dieses Hauses bestehen. Es muß also eine konkrete praktische Notwendigkeit für den Einsatz eines Concierge-Dienstes bestehen. Dieser Punkt ist im Streitfall darüber auch von einem Gericht einer Nachprüfung zugänglich. Der Vermieter muß dann also im Zweifel auch vor Gericht solche konkreten[/b:f7dac] Gefährdungen der Mieter nachweisen. Es genügt dabei aber nicht, wenn sich der Vermieter dabei lediglich abstrakt auf die allgemeine Sicherheitslage in einer Großstadt oder das übersteigerte Sicherheitsbedürfnis einiger älterer Mieter des Hauses beruft. Dies hat der Bundesgerichtshof erst im April diesen Jahres erst entschieden (Az. VIII ZR 78/04). Dort wurde die Umlagefähigkeit der Kosten für einen Concierge-Dienst in einem Wohnhaus mit knapp 240 Wohnungen für unzulässig erklärt, da dort keinerlei konkrete Gefährdungen für die Mieter bestanden. Die Servicedienstleistungen des Concierge stellen ohnehin keine umlagefähigen Betriebskosten dar und des Schutz des Hauses vor Grafitti oder ähnlichem obliegt auch dem Vermieter und diese Kosten dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
Gast
Falls du im Land Berlin wohnst, dann hast du auch sehr gute Chancen gegen die Conciergekosten vor Gericht zu klagen. Dort lehnen fast alle Berliner Amtsgerichte und das Landgericht Berlin die Umlage von Conciergekosten als Betriebskosten ab und haben die Vermieter zur Rückzahlung an die Mieter verurteilt.