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Vertragsanfechtung; Kundenanzahl im Fitness-Studio
Der Mietvertrag über ein Fitness-Studio kann vom Mieter nicht wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums angefochten werden, wenn der Vermieter unrichtige Angaben zur Kundenzahl, aber zugleich deutlich gemacht hat, für diese Angaben nicht einstehen zu können. Es liegt dann auch kein Mangel der Mietsache vor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2002 -Aktenzeichen: 24 U 1/2 - WM 2003, S. 138.