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Nutzung von Räumen und vorläufiges Mietverhältnis
Im Falle der Nutzung bereits überlassenener Räume bis zu einem noch auszuhandelnden endgültigen Mietvertrag ist in der Regel ein vorläufiges Mietverhältnis anzunehmen.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen: 4 U 34/01 - ZMR 2003, S. 179.