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Pietätlose Kündigung
Kurz nach dem Tod ihres langjährigen Lebensgefährten und Vaters ihrer Tochter, aber noch vor dessen Beisetzung flatterte einer Kassiererin die betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitgebers ins Haus. Sie hielt die Kündigung für unwirksam, weil sie nach ihrer Auffassung "zur Unzeit" erfolgte.
Demgegenüber meinte das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigung nur dann als sittenwidrig gelten kann, wenn der Kündigungszeitpunkt "absichtlich oder auf Grund einer auf Missachtung der persönlichen Belange der Gegenseite beruhenden Gedankenlosigkeit" gewählt wurde. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Kündigung zu dem gewählten Zeitpunkt mag zwar pietätlos gewesen sein, unwirksam war sie deswegen aber nicht.
Urteil des BAG vom 05.04.2001
2 AZR 185/00
Pressemitteilung des BAG
Handelsblatt vom 09.04.2001