neuer
hallo,
das ist ja schön das der vermieter sie an die polizei verweist <!-- s --><!-- s --> nur sowas ich eigentlich sache des vermieters, dieser muß dafür sorgen, das in seinem mietshaus ALLE mieter ruhig wohnen können, ist da ein ruhestörer, so können die anderen betroffenen mieter die miete wegen "lärm und ruhestörung" kurzen also mietminderung !
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Lärm - Unzumutbarer Lärm
(dmb) Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt und bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) gute Rechte, die er nutzen muss: Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde einschalten.
Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Der Mieter kann auch denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. Wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Der vom Lärm gestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes laufen lassen von Wasser usw. kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern. Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens (Parkett oder Laminat) werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des Mieters.
Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen.
Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. In Extremfällen hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, z. B. bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte. (Quelle: Deutscher Mieterbund e.V / Mietrecht)
Bundesgerichtshof: Auch im Altbau müssen Vermieter für Ruhe sorgen
Wenn Vermieter in einem Altbau eine neue Wohnung ausbauen, müssen sie auch einen modernen Lärmschutz installieren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab Hamburger Mietern Recht, die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten Dachgeschosswohnung auf Mietminderung geklagt hatten. Sie waren 1987 im dritten Obergeschoss eines Hambuger Altbaus eingezogen. Die Dachgeschosswohnung über ihnen war zu dem Zeitpunkt noch unbewohnt. Als der Vermieter die obere Etage 2001 zweigeschossig ausbauen ließ, vergaß er, die Böden nach gültigen DIN-Normen zu isolieren. Die Schritte der neuen Mieter hörte man daraufhin mit 58 Dezibel anstatt der vorgeschriebenen 53 Dezibel in der Wohnung der Kläger.
Der BGH gab der Klage auf Mietminderung statt. Mieter dürften bei einem Einzug in einen Altbau zwar nur vom Mindeststandard ausgehen, der für so ein Gebäude üblich ist. Kommt es allerdings zum Umbau, müsse der Vermieter den Mindeststandard an aktuelle DIN-Normen anpassen. Bis es soweit ist, kann die Miete gekürzt werden. Aktenzeichen: VIII ZR 355/03 (Urteil vom 06. Oktober 2004) (Quelle:MDR)
Susanne
Für Beschwerden über Lärmbelästigung hilft immer wieder ein Lärmprotokoll über einen längeren Zeitraum, besonders, wenn sich keiner verantwortlich fühlt und der Weg zu einem Fachanwalt unerlässlich bleibt.
Für Krach nach 22:00 sollte die Polizei gerufen werden, dies auch im Protokoll vermerken.