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Räumungsurteil bei hohem Alter und Räumungsvollstreckungsschutz
AG Koblenz Leitsatz:
Dem Räumungsanspruch wegen Eigenbedarfes für die verheiratete Klägerin mit einem Kind ist stattzugeben, auch wenn der Beklagte sich auf sein hohes Alter (hier 88 Jahre) und seine Gehbehinderung beruft.
Aus den Gründen: Es ist im Einzelfall darauf abzustellen, dass der Umzug das bestehende Leiden nicht verschlimmer würde.Der Beklagte kann hingegen nicht auf eine Heimunterbringung verwiesen werden und eine Ersatzunterbringung verlangen. Dem ist die Klägerin durch die Benennung von Ersatzwohnungen in unmittelbarer Nähe mit Erdgeschoßwohnungen nachgekommen, der Beklagte hingegen hat sich nicht um Ersatzwohnungen bemüht.
AG Koblenz Az. 42 C 4425/94