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Ende des Mietverhältnisses

Die Äußerung des Vermieters: „Dann zieht doch endlich aus“, kann der Mieter als Angebot zur Vertragsaufhebung durch seinen Auszug konkludent annehmen. (AG Bergheim, Urteil vom 22. 12. 1998 – 22 C 167/9 8)

Das Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis entsteht im Falle des bereits vom Mieter gekündigten Hauptmietvertrags nicht, wenn dem Vermieter kein konkreter Untermietwilliger benannt worden ist. (LG Braunschweig, Urteil vom 12 1. 1999 – 6 S 184/9 8)

Bei einer Mehrheit von Mietern ist es nicht erforderlich, die Kündigung in einem einzigen einheitlichen Schreiben zu versenden. (LG München I, Urteil vom 24. 2. 1999 – 14 S 18218/9 8)

Auch wenn das Dach einer gemieteten Halle „nur“ an einer Stelle (hier: rund 200 von insgesamt 1200 Quadratmetern) undicht ist und der Vermieter auch nach Abmahnungen und Mietminderungen durch den Mieter keine oder nur unzureichende Reparaturen veranlaßt, so kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 24U 173/97)

Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät, wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 16. 1. 1997, 10 U 6/96, MDR 1997, 342 = WM 1997, 218 = DWW 1997,123). (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 1999 –10 U 32/98 – rechtskräftig)

Der Mieter ist gemäß § 552 Satz 3 I~B von der Mietzinszahlung befreit, wenn der Vermieter zur Erzielung eines höheren Mietzinses bei einer Neuvermietung hier 13 DM pro m2. statt bisher 8,50 DM pro m2) ausschließlich im eigenen Interesse nach vorzeitigem Auszug des Mieters in der Wohnung umfassende Renovierungsund Umbauarbeiten durchführt.
Der auf eigenen Wunsch aus dem Mietverhältnis ausscheidende hIieter hat ohne Vereinbarungen den Vermieter keinen Anspruch auf Abschß eines Mietvertrages mit einem bestimmten Ersatzmieter.
Unterläßt der Vermieter den Abschluß des Mietvertrages mit dem ihm benannten Ersatzmieter, so haftet er nicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz, weil der Ersatzmieter bereit gewesen wäre, die Einbauten des Mieters (hier für 3.000 DM) zu übernehmen. l G Düsseldorf Urteil vom 26. Mäl 1998- 21 S491/97
Stichwörter: räumen + raumtemperatur

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