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Zu den Kosten der Straßenreinigung (Ziff. 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV) zählen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.1984, ZMR 1985, 120) auch die Kosten der Schneeräumung sowie des Streuens bei Schnee- und Eisglätte.<br />
Führt der Eigentümer diese Arbeiten selbst durch, kann er in der Betriebskostenabrechnung entweder den Betrag (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen, den er an einen Dritten (z. B. gewerbliches Unternehmen) für diese Leistungen hätte zahlen müssen (§ 27 Abs. 2 II. BV) oder die ihm konkret entstandenen Kosten umlegen. Dazu gehören unstreitig die Kosten für Reinigungs- und Streumittel; aber auch Wartungs- und Reparaturkosten von maschinellen Arbeitshilfen, da der Einsatz motorgetriebener Geräte gegenüber den Lohnkosten einer manuellen Reinigung deutlich günstiger ist (so z. B. Schmidt-Futterer, Mietrecht 7. Auflage, § 546 Rdn. 134; AG Lörrach, WuM 1996, 628; vgl. auch LG Berlin, GE 1986, 1121).<br />
Nach einem neueren Urteil des AG Schöneberg (Urteil vom 20.12.2000, Az.: 6 C 206/00, NZM 2001, 80
gilt dies auch für die Kosten der Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung solcher Geräte, z. B. eines Schneeräumgerätes, da auch dann diese Kosten auf Dauer immer noch niedriger sind als bei einer (ebenfalls zulässigen) Beauftragung eines Fremdunternehmens oder bei Umlage der Lohnkosten für eine rein manuelle Ausführung. <br />