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Rechtsstreit um Bambuspflanzen an der Grundstücksgrenze
Richter haben immer das letzte Wort. Wenn es sein muss, können sie sich mit ihrem gesunden Menschenverstand sogar über den Sachverstand von Experten hinwegsetzen. Das war nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern der Fall, als es in einem Prozess um die Frage ging, ob ein im Garten gepflanzter Bambus als Gras oder als Gehölz zu bewerten ist.
(Amtsgericht Schwetzingen, Aktenzeichen 51 C 39/00)
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer hatte an der Grenze zu seinen Nachbarn Bambus gepflanzt – als Sichtschutz und wegen der exotischen Schönheit dieser Pflanze. Die Hecke gedieh prächtig und hatte bald die Ausmaße von sechs Metern Länge und fünf Metern Höhe. Das war dem Eigentümer des Nachbargrundstücks entschieden zu viel, zumal auch noch einzelne Halme zu ihm herüberragten. Er vertrat die Meinung, bei dem Bambus handle es sich um ein Gehölz, weswegen die dafür üblichen Abstands- und Höhenbeschränkungen gelten müssten. Daran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Der Bambus-Freund dagegen wartete mit einer botanischen Erklärung auf: Diese Pflanze zähle zu den Gräsern. Und dafür gebe es die genannten rechtlichen Beschränkungen nicht.
Das Urteil: Der zuständige Richter nahm sehr wohl die biologische Klassifizierung des Bambus als Gras zur Kenntnis – entschied sich dann doch anders. Nachdem er die Hecke persönlich begutachtet habe, komme er zu der Erkenntnis, es handle sich hier – rechtlich gesehen – um ein Gehölz. Denn schließlich, so der Richter, weise die Pflanze eindeutig verholzte Stämme auf. Der Nachbar musste sich dementsprechend an die Vorschriften halten, das heißt, einen ausreichenden Abstand zum anderen Grundstück wahren und seine Hecke bei Bedarf beschneiden.