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Wann Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) durchgeführt werden, ist eine Frage der persönlichen Wohnästhetik. Der eine empfindet bereits als unansehnlich, was für den anderen gemütlich ist. Kompliziert wird es allerdings beim Auszug, denn dort zählt das Schönheitsempfinden des Vermieters. <br />
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Ablauf der Renovierungsfristen <br />
In Ihrer Wohnung duftet es noch nach Leim und Farbe von der letzten regelmäßigen Renovierung? Sollte Ihr Vermieter trotzdem vor Ihrem Auszug noch eine Schlussrenovierung verlangen, winken Sie ab. Sind die vom Justizministerium empfohlenen Fristenpläne (die finden Sie hier) noch nicht abgelaufen, müssen Sie auch bei Auszug aus der Wohnung nicht renovieren. Auch eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, die bei Auszug unabhängig von der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur zur Renovierung verpflichtet, ist unwirksam.<br />
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Anteilige Kostenübernahme<br />
Ziehen Sie vor Ablauf des Fristenplanes aus, werden Sie jedoch prozentual an den Renovierungskosten beteiligt, wenn dies durch eine Kostenbeteiligungs-Klausel im Mietvertrag vereinbart ist.<br />
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Klar, dass Ihr Vermieter die Kosten von Renovierungsprofis zu Grunde legt. Selbst dann muss er Ihnen jedoch die Möglichkeit geben, die Schönheitsreparaturen in kostenersparender Eigenarbeit auszuführen. Alternativ sollten Sie einen neuen Kostenvoranschlag von anderen Malermeistern einzuholen.<br />
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Tipp! Wägen Sie schon bei Vertragsabschluss sorgfältig ab, ob Sie sich auf eine Prozentual-Klausel einlassen. Um das Handwerkerhonorar zu sparen werden Sie vermutlich selbst Hand anlegen. <br />
Meisterwerke von Laienhand <br />
Eine Klausel im Mietvertrag, nach der die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma auszuführen sind, ist unwirksam. Die Rechtsprechung verlangt jedoch fachmännische Ausführung. Werden Sie selbst tätig. Vermeiden Sie dann aber zum Beispiel Nachlässigkeiten wie "Laufnasen", überlappende Tapeten oder schlampige Anstriche.<br />
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Die farbliche Aufbereitung der Wohnung ist oft ein Streitpunkt. Eine moderne künstlerische Farbgestaltung sollten Sie nur wählen, wenn Sie nicht so bald ausziehen. Bei der Wohnungsübergabe können Sie Ihren Farb-Geschmack dem Vermieter nicht aufzwingen. Nur ein unauffälliger Einheitsanstrich trifft nach Gerichtsmeinung den Durchschnittsgeschmack. <br />
Verlangen ohne rechtlichen Hintergrund <br />
Winken Sie ab, wenn Ihr Vermieter von Ihnen folgendes verlangt:<br />
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Parkettboden abschleifen und versiegeln <br />
vom Vermieter verlegten Teppichboden auswechseln <br />
die erst zwei Mal überstrichene Rauhfasertapete erneuern <br />
Silikonfugen im Bad erneuern <br />
Fenster und Türen von außen anstreichen <br />
Treppenhaus oder Gemeinschaftseinrichtungen renovieren. <br />
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Tipp! In manchen Mietverträgen finden sich noch Formulierungen wie "die Wohnung ist in vertragsgemäßem Zustand", "in ursprünglichem Zustand", "im Zustand wie übernommen", "besenrein" oder "bezugsfertig" zurückzugeben. Alle diese Begriffe sagen nur eines aus: Der Mieter muss die Wohnung nicht renovieren, muss sie jedoch sauber, also gewischt und gefegt, zurückgeben. Glück gehabt! <br />
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