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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hi,

ich hoffe von euch kann mir jemand weiterhelfen.
Ich möchte ne Wohnung mieten und da steht im Mietvertrag unter §8 "Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume" folgendes.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Reparaturen der Installationsgeräte für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelnen Reparaturen EUR 125,-[/b:acdf6] und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttomiete nicht übersteigen.

Außerdem steht im Vertrag das bei Beendigung der Miete alle Wände, Decken, Türen und Heizung zu weißen sind.

Ist Punkt §8 3. rechtens? Ich habe nur was über Schönheitsreperaturen gefunden und die sind in Punkt §8 2. (alle 3Jahre usw.) ordentlich geregelt.

Wenn jemand schnell helfen könnte wäre das voll Super

dank euch

Florian

10 Kommentare zu „Reparaturen / Instandhaltung der Anlagen rechtens?”

SiENcE

Ich hab ein bisschen im Netz gesucht und folgendens gefunden:

"Generell gilt: Der Vermieter ist sowohl für große wie für kleine Reparaturen verantwortlich, denn er muss die Wohnung instand halten. Er darf aber Bagatellschäden in begrenztem Umfang auf den Mieter abwälzen, wenn der Mietvertrag dies wirksam festlegt. Durch solche Kleinreparaturklauseln dürfen Schäden bis zu 75 Euro[/b:7edb9] erfasst werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 89, 324; 91, 381). Kostet die Reparatur mehr, muss der Vermieter sie komplett bezahlen. Aber auch bei einem kleinen Schaden darf er vom Mieter nicht verlangen, dass er ihn selbst repariert. Den Auftrag an Handwerker muss immer der Vermieter erteilen. Tut er es nicht, kann der Mieter eventuell sogar die Miete kürzen."[/i:7edb9]

Stimmt das immer noch?

Weiterhin habe ich gefunden:


"Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeits-grenzen aufgestellt:
Z.B. Bagatellreparaturen dürfen höchstens 100 DM kosten.
Achtung: Das OLG Hamburg (WM 91, 385) und das OLG München (WM 91, 38 8) halten auch noch Reparaturkosten von 150 DM für zulässig;[/b:7edb9]
In der Mietvertragsklausel muß auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, daß sich Kleinreparaturen häufen;
Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom."[/i:7edb9]
http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article140150.html[/url:7edb9]

SiENcE

Hat keiner eine Idee, ob das rechtens ist?

Gast Experte!

Zunächst ist das hier ein Forum. Da gibt es Meinungen und keine Rechtsauskünfte.

Aber auch ein Anwalt kann dir oft nur seine Ansicht mitteilen, die sich u.a. auf seiner Erfahrung bzw. der Kenntnis der Gerichte in deinem Ort gründet.

Es gibt nicht für jede Kleinigkeit ein Gesetz was hier oft erwartet wird.
Das Gesetz gibt meist nur einen Rahmen vor den die Gerichte auslegen.
Dabei ist in bestimmten Grenzen jeder Richter frei in seiner Entscheidung.
Ob das rechtens ist kann dir daher verbindlich nur dein zuständiger Amtsrichter sagen. Wobei du vor Gericht kein Recht bekommst sondern ein Urteil. Das kannst du u.a. daran erkennen, dass dein Nachbar bei gleicher Sachlage ein völlig anderes Urteil bekommen kann.
Für einen Laien kaum zu glauben. Aber leider ist es so.

Gast Experte!

ok. Das wusste ich aber schon <!-- s ;-) --><!-- s ;-) -->

Deine Antwort hat mir leider kein bisschen weiter geholfen.

Susanne Experte!

Die sog. Kleinreparaturklausel ist doppelt begrenzt und damit gültig. Die Höhe der Einzelreparatur scheint mir allerdings mit 125.- zu hoch und ist verhandelbar. In DM-Zeiten wurde von 150.-DM pro Einzelfall von den Gerichten entschieden, dazu finden sich über Google reichlich Urteile.

Dass der Mieter bei Auszug alle Räume weissen muss, ist ungültig. Eine Schönheitsreparaturklausel, die besagt, dass der Mieter bei Auszug immer renovieren muss, ist ungültig. Auch darüber gibt es Urteile.
Das kann dir als Mieter aber egal sein, eine ungültige Klausel muss nicht erfüllt werden und auch der Vermieter muss vor Vertragsabschluss nicht von der Ungültigkeit informiert werden, er hat halt nur bei Auszug das Nachsehen.

Gast Experte!

Ich hab ein bisschen im Netz gesucht und folgendens gefunden:

"Generell gilt: Der Vermieter ist sowohl für große wie für kleine Reparaturen verantwortlich, denn er muss die Wohnung instand halten. Er darf aber Bagatellschäden in begrenztem Umfang auf den Mieter abwälzen, wenn der Mietvertrag dies wirksam festlegt. Durch solche Kleinreparaturklauseln dürfen Schäden bis zu 75 Euro[/b:31ad8] erfasst werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 89, 324; 91, 381). Kostet die Reparatur mehr, muss der Vermieter sie komplett bezahlen. Aber auch bei einem kleinen Schaden darf er vom Mieter nicht verlangen, dass er ihn selbst repariert. Den Auftrag an Handwerker muss immer der Vermieter erteilen. Tut er es nicht, kann der Mieter eventuell sogar die Miete kürzen."[/i:31ad8]

Stimmt das immer noch?

Weiterhin habe ich gefunden:


"Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeits-grenzen aufgestellt:
Z.B. Bagatellreparaturen dürfen höchstens 100 DM kosten.
Achtung: Das OLG Hamburg (WM 91, 385) und das OLG München (WM 91, 38 8) halten auch noch Reparaturkosten von 150 DM für zulässig;[/b:31ad8]
In der Mietvertragsklausel muß auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, daß sich Kleinreparaturen häufen;
Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom."[/i:31ad8]
http&#58;//www&#46;wer-weiss-was&#46;de/theme64/article140150&#46;html[/url:31ad8][/quote:31ad8]

Gast Experte!

Ich hab ein bisschen im Netz gesucht und folgendens gefunden:

"Generell gilt: Der Vermieter ist sowohl für große wie für kleine Reparaturen verantwortlich, denn er muss die Wohnung instand halten. Er darf aber Bagatellschäden in begrenztem Umfang auf den Mieter abwälzen, wenn der Mietvertrag dies wirksam festlegt. Durch solche Kleinreparaturklauseln dürfen Schäden bis zu 75 Euro[/b:bdde4] erfasst werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 89, 324; 91, 381). Kostet die Reparatur mehr, muss der Vermieter sie komplett bezahlen. Aber auch bei einem kleinen Schaden darf er vom Mieter nicht verlangen, dass er ihn selbst repariert. Den Auftrag an Handwerker muss immer der Vermieter erteilen. Tut er es nicht, kann der Mieter eventuell sogar die Miete kürzen."[/i:bdde4]

Stimmt das immer noch?

Weiterhin habe ich gefunden:


"Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeits-grenzen aufgestellt:
Z.B. Bagatellreparaturen dürfen höchstens 100 DM kosten.
Achtung: Das OLG Hamburg (WM 91, 385) und das OLG München (WM 91, 38 8) halten auch noch Reparaturkosten von 150 DM für zulässig;[/b:bdde4]
In der Mietvertragsklausel muß auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, daß sich Kleinreparaturen häufen;
Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom."[/i:bdde4]
http&#58;//www&#46;wer-weiss-was&#46;de/theme64/article140150&#46;html[/url:bdde4][/quote:bdde4]

Gast Experte!

Für das zweifache reposten eines Artikels, das hilft ungemein, eine Lösung zu finden <!-- s :shock: --><!-- s :shock: -->

Susanne Experte!

Ja....hier ist irgend so ein Spacko, der das besonders gern macht. Allerdings bevorzugt er dabei eher Postings, die mindestens ein Jahr oder älter sind.

Gast Experte!

Hallo,

Kleinreparaturen sind auf Mieer umlegbar sofern dies im Mietvertrag vereinabrt ist. Diese Vereinabrung muss eine Obergrenze für den Einzelfall (in der Regel um die 150,00 DM oder bei neuen Verträgen um 80,00 €) aufweisen. Rechnungen die diese Regelung betreffen sollten sich aber auf Gegenstände beziehen die dem allgemeinen Gebrauch des Mieters unterliegen.

Der Gedanke der dahinter steht ist der, dass die Mieter nicht wegen eines tropfenden Wasserhahns oder eines verkalkten Perlators an der Spüle beim Eigentümer anrufen.

Im Gegenzug kann der Eigentümer aber auch nicht verlangen, dass der Mieter die Reparaturen z.B. an Rohrleitungen für Wasser oder Heizung bezahlt (vorausgesetzt er hat den Schaden nicht mutwillig herbeigeführt).

Die Regelung zu den Schönheitsreparaturen hat sich gerade wieder geändert. Normal findet sich in den Mietverträgen die Regelung mit den üblichen Fristen. 3 Jahre für Bad und Küche, 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, 7 Jahre für Nebenräume. Diese Regelung wurde mit dem Zusatz "bei Bedarf[/b:0a9aa]" ergänzt. Dass bedeutet der Eigentümer muss sich die Bude ansehen und den Bedarf nachweisen.

Der Gedanke dahinter ist, dass nicht jeder Mieter die Wohnung gleichermaßen abnutzt. So sind z.B. Nichtraucher, Wochendpendler etc. seltener in Ihrer Wohnung als der stark rauchende Halbtagsarbeitnehmer. Es soll also dem unterschiedlichen Wohnverhalten Rechnung getragen werden.

Eine Regelung die besagt, dass am Ende des Mietverhältnis unabhängig von Dauer des Mietverhältnisses und Zustand der Wohnung alles gemacht werden muss, ist grundsätzlich ungültig.

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