Susanne
Ohne Vertrag geht auch hier nichts, ansonsten die übliche Problematik der Beweisbarkeit.
Natürlich stellt sich die Frage, wie der Mieter darauf kommt, eine Entschädigung verlangen zu können.
Man sollte auch annehmen, dass der Mieter als Nichteigentümer nicht eine so grosse Investition macht, ohne sich vorher abzusichern?
Hat der Mieter also keine schriftliche Vereinbarung, hast Du ein Recht auf Rückbau. Das würde ich dem Mieter so schriftlich mitteilen.
Falls er aus irgendwas ein Recht auf Entschädigung ableitet, kann er diese ja nur einklagen-dann soll er doch.
Da er schon ausgezogen ist, kann er auch keinen anderen Schaden mehr anrichten.
Gast
Hi,
erstmal danke für die extrem schnelle Antwort. So ähnlich hatte ich mir das schon gedacht. Die Frage die sich mir aber jetzt auch noch stellt ist, wie kann ich ihn zeitlich eine Grenze setzen. Ich will so schnell wie möglich keinen Kontakt mehr mit diesem Mieter, was schwierig wird da er auch noch im selben Dorf wohnt, aber egal. Auf jeden Fall befinden sich noch Sachen in der Garage die er samt oder ohne Garage, mir egal, beräumen muss. Ich würde im nächsten Zug gerne einen Termin festlegen, bis wann die Schlüsselübergabe oder der Abriss erfolgt sein muss. Ansonsten würde ich für jeden überschrittenen Tag eine Pacht oder eine Miete für das Grundstück verlangen auf dem die Garage steht, das um Ihn zeitlich unter Druck zu setzen. Ist das in irgendeiner Form möglich? Mit freundlichen Grüssen, pijotr
Susanne
Sicherlich könnte man dem ehemaligen Mieter eine Frist setzen und sich dabei vorher überlegen, ob man die Garage behalten will oder nicht.
Dafür sollte man sich eine RA leisten, damit im Nachhinein keine Forderungen mehr kommen können.