Susanne
Hallo Susi,
der Vermieter muss nach Verbrauch abrechnen, wenn Verbrauchsgeräte pro Wohnung (Wasseruhr) vorhanden sind.
Grundsätzlich darf er den Umlageschlüssel nur ändern, wenn er das vor[/b:3c8f9] Beginn der Abrechnungsperiode den Mietern schriftlich mitteilt und sich der Umlageschlüssel dahingehend ändert, dass nach Verbrauch abgerechnet wird. Das ist aber hier nicht der Fall!
Ist im Mietvertrag nichts zum Umlageschlüssel vereinbart, muss er lt. BGB nach qm Wohnfläche abrechnen!
siehe:
§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.[/b:3c8f9] Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. (hier die Wasseruhren)[/color:3c8f9]
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten [b:3c8f9]zukünftig[/b:3c8f9] abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.