Gast hat diese Frage gestellt
Aussperrung bei Mietschulden
Der Vermieter ist nicht berechtigt, dem Mieter den Schlüssel zum Mietobjekt und damit den Gebrauch der Mietsache vorzuenthalten, selbst dann nicht, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist und der Mieter daher zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt wäre. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 1994 - 10 U 26/94)