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Rückwirkung der Mietvertragsanfechtung
Auch nach Überprüfung seiner Rechtsansicht bleibt der Senat dabei, daß ebenfalls im Bereich der Gewerberaumiete die nach § erklärte Anfechtung (wegen arglistischer Täuschung) Wirkung ex tunc (Rückwirkung) zeitigt.
KG Berlin, Urteil vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 8 U 1086/00, NZM 2001, S. 21.