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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Rückwirkung der Mietvertragsanfechtung

Auch nach Überprüfung seiner Rechtsansicht bleibt der Senat dabei, daß ebenfalls im Bereich der Gewerberaumiete die nach § 123 BGB erklärte Anfechtung (wegen arglistischer Täuschung) Wirkung ex tunc (Rückwirkung) zeitigt.

KG Berlin, Urteil vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 8 U 1086/00, NZM 2001, S. 21.

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