Susanne
1) Nach BGB müssen Modernisierungsmassnahmen 3 Monate vorher schriftlich angekündigt werden, mit Anfang, Dauer und Art der Arbeiten. Pro Gewerk müssen die Kosten aufgeschlüsselt werden, 2) 11% der Modernisierungskosten der Wohnung sind auf den Mieter umlegbar. (unabhängig von Mietspiegel odere Vergleichswohnung) Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten fallen nicht darunter, sind also nicht anzumelden oder die Kosten auf den Mieter umlegbar. 1) Alle Massnahmen sind nach BGB durch den Mieter zu dulden. 3) Je nach Bewohnbarkeit der Wohnung muss der VM eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen, Umzugskosten etc. fallen dem VM zu Last, dann darf aber die Miete nicht gemindert werden.
4) Gibt es kein Ankündigungsschreiben und nichts Schriftliches, Duldung so lange verweigern, bis der VM klagt. Kann helfen, muss aber nicht. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass im Endeffekt der VM mit seinem Eigentum machen kann, was er will ! Daher schlechte Gewinnaussicht.
Zuerst sollte mal von eine Fachanwalt geprüft werden, was als Modernisierung gilt und den Mieter dann später kostenmässig belasten wird. Wenn der VM den Umfang der Massnahmen runterspielt kann man auch von seinem RA aushandeln lassen, was passiert, wenn kein Wasser mehr zur Verfügung steht und die Toilette nicht mehr nutzbar ist.
Ist mit dem VM nicht zu verhandeln, kann man die Duldung verwehren, indem man die Handwerker nicht in die Wohnung einlässt, dann muss der VM auf Duldung klagen und es kommt vor Gericht. Allein schon durch eine formell unkorrekte Modernisierungsankündigung kann der Anspruch des VM auf Duldung verwirkt sein.
Damit werden die Massnahmen allerdings nur verzögert (und damit auch die Mieterhöhung).
Tevion667
Hallo,
eine Anschlussfrage daran - kann der Vermieter Modernisierungskosten, die NICHT innerhalb der angemieteten Wohnung (sondern z.B. an der Außenfassade, dem Teppenhaus usw.) stattfinden, in irgendeiner Form auf den Mieter umlegen?
LG
Tevion
Susanne
Der Vermieter muss zwingend zwischen Modernisierung, Sanierung und Instandhaltung unterscheiden. Nicht alle Maßnahmen sind Modernisierungen, nur weil sie ggf. das Haus moderner machen.
Mir würde in Bezug auf Fassade und Treppenhaus lediglich die Dämmung einfallen, die hier als Modernisierung gilt. Davon kann er 11% auf die Jahresmiete umlegen.
Handelt es sich hier um eine Gesamtmassnahme, müssen die Kosten, die zur Instandhaltung zu zählen sind, vorher abgezogen werden.
Wenn z.B. neue Leitungen gelegt werden oder die Fassade lediglich gestrichen wird oder die Optik des Treppenhauses verändert, so ist das keine Modernisierung.
Tevion667
Hallo Susanne,
danke für die Antwort!
Noch eine Frage im Anschluss - einem Freund von mir ist es passiert, dass der Vermieter ohne vorherige Ankündigung der Kosten oder einer möglichen Mieterhöhung eine neue Heizung eingebaut hat.
Aber nun will er dennoch die Kosten entsprechend auf die Miete umlegen.
Geht das nachträglich?
Tevion
hh
Ja, das geht dann auch noch. Nach § 559b Abs. 2 BGB verlängert sich dann jedoch die Frist von 2 Monaten um weitere 6 Monate, ab der die Mieterhöhung wirksam werden darf.
Jedoch ist nicht jeder Einbau einer neuen Heizung eine Modernisierung. Das müsste im Einzelfall geprüft werden.
Tevion667
Danke für die Antwort! <!-- s --><!-- s -->