Gast hat diese Frage gestellt
In einem Mietvertrag steht volgender Passus zu den Schönheitsreparaturen:
„Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“
Handelt es sich hier um sg. starre Fristen, die nach neueren Rechtssprechung wohl ungültig sein sollen?
Oder reicht die Formulierung „im allgemeinen“ um sie zulässig zu machen.
Welche Verpflichtungen entstehen dann für den Mieter, der nach dem Vertrag die Schönheitsreparaturen übernommen hat? Sind die nötigen Reparaturen nach den Fristen oder nach dem tatsächlichem Zustand der Räume zu beurteilen?
Im Mietvertrag steht: „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre wsowie der Türen und Fenster“
Der Mieter hatte bei seinem Einzug mit Einverständnis des Vermieters die Dielenböden in drei Räumen abschleifen lassen. Kann der Vermieter jetzt verlangen, dass diese Dielen wieder gestrichen werden? Oder sollen sie eher wie Parket gereinigt werden.
Ausserdem waren die Heizkörper und die Wandflächen hinter den Heizkörpern nach der Anbringung der Heizkörper vor etwas 20 Jahren nie wieder gestrichen, weder vor noch nach dem Einzug des Mieters vor etwa 10 Jahren. Dieser Mangel wurde nicht protokolliert, ist aber gut sichtbar. Soll der Mieter jetzt trotzdem die Heizkörper und Wandflächen dahinten streichen, oder kann er sich frei fühlen, sie so zu lassen?