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Werfen Mieter oder Vermieter ihrem Vertragspartner ein Schreiben in den Hausbriefkasten, sollte dies bis spätestens 16.00 Uhr geschehen sein. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin hervor, auf das die Landesbausparkasse (LBS) in Berlin hinweist. Anderenfalls gilt der Brief als erst am Folgetag zugegangen. <br />
Dies kann mitunter gravierende Folgen haben. Wird eine Wohnungskündigung oder eine Mieterhöhung beispielsweise nicht bis zum letzten Tag eines Monats zugestellt, so können sich Fristen erheblich verzögern. Landet ein Schreiben nach 16.00 Uhr im Postkasten, so gilt es nach dem Urteil als am Folgetag zugegangen (Az.: 65 S 132/01). <br />
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Im konkreten Fall wollte ein Vermieter zur nächstmöglichen Gelegenheit die Miete erhöhen. An einem 30. Juni warf er das entsprechende Schreiben zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in den Briefkasten der Mieter. Diese behaupteten anschließend, sie hatten so spät nicht mehr in den Briefkasten gesehen. Erst am nächsten Tag, also am 1. Juli, hätten sie die Mitteilung gelesen. Da aber war die Frist schon abgelaufen. Das LG war der Ansicht, dass eine Privatperson nicht verpflichtet sei, nach 16.00 Uhr noch in den Briefkasten zu sehen.<br />