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Schönheitsreparaturen und Auszug des Mieters
Mit Gewerbemietern kann vereinbart werden, dass sie bei Auszug aus den Gewerberäumen die Räume renovieren und notwendige Schönheitsreparaturen durchführen. In welchem Zustand sich die Räume bei Mietbeginn befanden, spielt keine Rolle. Eine gleichlaufende Vereinbarung mit Wohnungsmietern ist unwirksam. (KG Berlin, Az. 20 U 2209/94)
Ist der Mieter vertraglich für Schönheitsreparaturen zuständig, so sind sie unter Wahrung anerkannter Fristen beim Auszug auch dann auszuführen, wenn bei Einzug die Wohnung in einem Nichtrenovierten Zustand übernommen wurde. (LG Berlin, Az. 64 S 232/00, aus: NZM 2001, S. 119)
Wenn nach Auszug des Mieters der Vermieter Schönheitsreparaturen einfordert und eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt, innerhalb derer die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden sollen, muss er ausführlich darlegen, was genau an Schönheitsreparaturen erledigt werden soll. Dem entspricht nicht eine allgemeine Kritik an den Räumen, wonach sie sich in schlechtem Zustand befinden und weder tapeziert noch gestrichen worden sind. Darüber hinaus darf die Frist nicht unangemessen kurz sein. (LG Itzehoe, Az. 1 S 206/96, aus: WM 3/97, S. 175)
Ist der Mieter ausgezogen und macht der Vermieter einen Schadenersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend, so gehören zu den Kosten der Schönheitsreparaturen auch die Kosten für ein vor dem Prozess eingeholten Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen. (LG Berlin, Az. 62 S 290/00, aus: GE 5/01, S. 347)
Hat der Mieter sich geweigert, die im Protokoll aufgeführten Schönheitsreparaturen auszuführen und der Vermieter daraufhin den Zustand der Wohnung von einem Gutachter feststellen lassen, können auch die Gutachterkosten als Teil des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. (LG Berlin, Az. 64 S 387/00, aus: GE 10/01, S. 697) Das gilt nicht, wenn im Protokoll umfangreich und ausführlich der Zustand der Wohnung und die erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgeführt sind und somit ein Gutachten überflüssig ist. (LG Berlin, Az. 64 S 426/00, aus: GE 10/01, S. 697)
Legt der Vermieter dem Mieter einen Kostenvoranschlag über die Höhe der Renovierungskosten vor, um damit einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend zu machen, muss der Kostenvoranschlag detailliert jeden Renovierungsposten nach Aufmaß, Umfang und Einzelpreis enthalten, um dem Mieter die Prüfung und einen Gegenkostenvoranschlag zu ermöglichen. Ein Kostenvoranschlag mit einem Pauschalbetrag reicht nicht aus und begründet keinen Schadenersatzanspruch. (KG Berlin, Az. 8 U 3440/00, aus: GE 2001, S. 1379)
Schadenersatz für den Mietausfallschaden kann nur verlangt werden, wenn die unrenovierte Wohnung tatsächlich nicht vermietbar war. Die Beweislast trägt der Vermieter durch Nennung der Mietinteressenten, die wegen des unrenovierten Zustands die Mietsache ablehnten. (LG Karlsruhe, Az. 9 S 119/99; LG Siegen, Az. 1 S 17/99, aus: WM 2000, S. 18; LG Frankfurt/Main, Az. 2/11 S 71/00, aus: ZMR 2000, S. 763; LG Landau/Pfalz, Az. 1 S 3/02, aus: ZMR 2002, S. 429)