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Schönheitsreparaturen und Fachausführung
Die Vertragsklausel, wonach Schönheitsreparaturen "fachgerecht" auszuführen sind, ist wirksam. (LG Berlin, 64 S 93/95, aus: GE 21/96, S. 1377)
Die Vertragsklausel, dass die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma auf Kosten des Mieters auszuführen sind, ist unwirksam. Davon wird die Pflicht des Mieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen aber nicht berührt. (OLG Stuttgart, 8 ReMiet 2/92, aus: WM 1993, S. 528; GE 1993, S. 985)
Der Mieter hat, wenn er vertraglich dazu verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen auf fachhandwerklichem Niveau auszuführen. Nur Hobby-Qualität reicht nicht aus. (LG Berlin, Az. 64 S 303/99, aus: GE 10/00, S. 677)
Ungleichmäßige und scheckige Lackierung mit Lackläufern, Tropfenbildung und festklebenden Schmutzpartikeln stellt keine fachgerechte Schönheitsreparatur dar. Das gilt auch für wellig verklebte Raufasertapete mit Fehlstellen und nur von oben gestrichene Heizkörper. Der Vermieter kann vom Mieter fachgerechte Ausführung oder Schadenersatz verlangen, wenn die Arbeiten nach seinem Auszug von einer Fachfirma erledigt werden müssen. (LG Berlin, Az. 65 S 504/99, aus: GE 2000, S. 1255)