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Schönheitsreparaturen und Wohnungsmangel
Im fortbestehenden Mietverhältnis werden für den Mieter einer Wohnung die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen erst fällig, wenn ohne deren Ausführung die Mietsache in ihrer Substanz gefährdet wäre.
(LG Berlin, Az. 61 S 309/95, aus: WM 4/97, S. 210)