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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Schönheitsreparaturen und Wohnungsmangel

Im fortbestehenden Mietverhältnis werden für den Mieter einer Wohnung die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen erst fällig, wenn ohne deren Ausführung die Mietsache in ihrer Substanz gefährdet wäre.
(LG Berlin, Az. 61 S 309/95, aus: WM 4/97, S. 210)

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