Gast hat diese Frage gestellt
Sekretärin darf auch ein Sekretär sein
Abgewiesener Bewerber erhält 500 DM Entschädigung. Wenn eine Firma nach einem neuen Mitarbeiter sucht und deshalb eine Anzeige aufgibt, muß diese geschlechtsneutral formuliert sein. Gegen diesen Grundsatz verstieß ein Unternehmen, das in der Rheinischen post die Stelle einer “Sekretärin/Sachbearbeiterin” für 3.000 DM brutto im Monat ausschrieb. Als sich ein Mann auf die Annonce bewarb, teilte man ihm mit, seine Qualifikationen seien zwar ausreichend, das Unternehmen wollte aber eine weibliche Mitarbeiterin einstellen. Trotzdem wurde er noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dies lehnte der Bewerber ab und verklagte die Firma auf 9.000 DM Entschädigung, weil die Firma ihn diskriminiert habe.
Das Landesarbeitsgericht Hamm betonte, ein Arbeitgeber dürfe bei der Einstellung neuer Mitarbeiter niemanden wegen seines Geschlechts benachteiligen (10 Sa 1069/96). Dagegen verstoße sowohl die Anzeige als auch das Ablehnungsschreiben der Firma. Das Gesetz sehe in diesem Falle eine Entschädigung von “höchstens drei Monatsverdiensten” vor; die Gerichte legten üblicherweise einen Monatsverdienst fest. Das sei hier aber zu hoch. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sei “die Art und die Schwere der Beeinträchtigung, Nachthaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Bewerbers sowie Anlaß und Beweggründe des Handelns des Arbeitgebers”. Der Abgewiesene habe sich zum Zeitpunkt der Bewerbung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis für 4.573 DM brutto im Monat befunden und sie nicht sonderlich ernsthaft betrieben. Zumindest seien seine Bewerbungsunterlagen nicht sehr aussagekräftig gewesen und das Vorstellungsgespräch habe er abgelehnt. Daher seien 500 DM als Entschädigung ausreichend. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 1996 - 10 Sa 1069/96