Susanne
Bei Zwangsversteigerung hat man 1 Monat Sonderkündigungsrecht ab Zuschlag.
Der gegenseitige Kündigungsausschluss wurde vom BGH als gültig für nicht mehr als 4 Jahre angesehen, ausserdem bezieht er sich niemals auf Sonderkündigungsrechte.
Beispiel: Mietvertrag mit 24 Monaten Ausschluss der gegenseitigen Kündigung.
Würde die Miete nicht bezahlt, so kann natürlich der Vermieter nach BGB bei Ausstand von 2 Monaten fristlos kündigen.
Erhöht der Vermieter die Miete, so kann natürlich der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht nach BGB gebrauch machen.
Daher: ein gegenseitiger Kündigungsausschluss betrifft immer nur die ordentliche Kündigung.
Und die Vorauszahlung hat wer an wen geleistet? Hat die Mieterin dem VM die Vorauszahlung geleistet, so wäre dieser ja liquide und die Wohnung müsste nicht in die Zwangsversteigerung. Hat der VM das Geld nicht mehr, so ist dies offensichtlich veruntreut und der VM hat einen Gläubiger mehr.
Juliane
Ich weiß vom Gutachten nur, dass im Jahre 1999 ein Mietvertrag über 30 Jahre abgeschlossen wurde, mit einer Vorauszahlung i.H. von 100.000 €. Wobei ich der Meinung bin, dass es sich um einen Scheinvertrag handelt, da die Mieterin offensichtlich die Lebensgefährtin des Eigentümers ist! (Ob das Geld überhaupt geflossen ist, ist fraglich. Mit dem Gläubiger habe ich allerdings noch nicht darüber gesprochen.)