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Sozialplanabfindung - Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit
Der Kläger war bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit 1976 beschäftigt. Er war zunächst 15 Jahre lang halbtags und dann in Vollzeit tätig. Das Arbeitsverhältnis endete 1999 durch eine betriebsbedingte Kündigung im Vollzug einer Betriebsänderung. Nach dem zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan errechnete sich die Abfindung nach der Formel "Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2". Dabei sind Jahre mit Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Minderung seines Abfindungsanspruchs wegen der früheren Teilzeitarbeit für unwirksam gehalten. Unter Berufung auf eine Verletzung von § 75 BetrVG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat er die ungekürzte Sozialplanabfindung verlangt. Da es um den Ausgleich und die Milderung von Nachteilen durch den Verlust des aktuellen Arbeitsverhältnisses gehe, müsse für die Bemessung der Sozialplanabfindung allein der Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich sein, auf zurückliegende Zeiträume könne es nicht ankommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die streitige Sozialplanregelung ist wirksam. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben die Betriebspartner einen weiten Spielraum. Dessen Grenzen sind hier nicht überschritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur pauschalen Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile zulässig. Bei dieser Bewertung können die Betriebspartner auch nach Zeiten der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren.

BAG, Urteil vom 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 5. September 2000 - 4 Sa 1984/99 -

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