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Wechsel der Veranlagungsart bei der Einkommensteuer Druckansicht

Eheleute können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der
Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -), der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl können sie grundsätzlich ändern, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Beantragen sie rechtzeitig eine andere Veranlagungsart, ist das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2005 III R 60/03 bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Darin steuermindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen.
Im entschiedenen Fall wurden die Eheleute zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt Kosten, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren Ehemann über den Zugewinnausgleich (sog. Scheidungsfolgekosten) entstanden waren, antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Eheleute ausschließlich, anstelle der Zusammenveranlagung nunmehr die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung durchzuführen, bei der die Ehegatten steuerlich so behandelt werden, als ob sie die Ehe nicht geschlossen hätten.
Das Finanzamt hob daraufhin den Zusammenveranlagungsbescheid auf und erließ gegen jeden Ehegatten einen neuen Einkommensteuerbescheid. Dabei ließ es die - seiner Ansicht nach zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten - Scheidungsfolgekosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu. Dazu war es nach Auffassung des BFH nicht berechtigt. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffnet dem Finanzamt - anders als ein Einspruch - nicht die Möglichkeit, die bisher zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen.

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