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Der Vermieter kann nicht einfach Hausmeister oder Reinigungsfirmen engagieren und die Arbeiten - über die Betriebskosten - auf die Mieter umlegen. Nur wenn es im Einzelfall notwendig ist, darf er solche Tätigkeiten in Auftrag geben. <br />
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Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, das so genannte Gebot zur sparsamen Bewirtschaftung einzuhalten. Das heißt zum Einen, dass der Vermieter keine Arbeiten in Auftrag geben darf, die nicht notwendig sind. Andererseits muss er die Betriebskosten in regelmäßigen Abständen überprüfen, um sie möglicherweise zu senken. "Vor allem im Bereich der Gebäudeversicherung sowie bei Stromversorgung und Telekommunikation können dank der liberalisierten Märkte viele Versorgungsleistungen heutzutage günstiger eingekauft werden als noch vor zehn Jahren", erläutert Peter Braschoß, Vorsitzender des Ring Deutscher Makler (RDM), Landesverband NRW. <br />
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Aber auch bei regelmäßigen Anschaffungen, Gebühren und Dienstleistungen muss der Vermieter sparsam umgehen. Zahlreiche Gerichtsurteile befassten sich mit dieser Problematik und legten entsprechende Rahmen fest. <br />
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Der Vermieter darf demnach beispielsweise keine Müllcontainer bestellen, die wesentlich mehr Müll fassen können als die Mieter tatsächlich verursachen. Außerdem darf er nicht veranlassen, dass die Tonnen häufiger geleert werden als nötig (AG Münster, WuM 2001, 46). Da diese Kosten auf die Nebenkosten umgelegt werden, machen sich höhere Müllgebühren direkt im Geldbeutel der Mieter bemerkbar. Vielmehr hat der Vermieter die Pflicht, regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Abfallmenge in die vorhandene Zahl der Mülltonnen passt und ob mehr beziehungsweise weniger Behälter notwendig sind. <br />
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Das Landgericht Köln verbot einem Vermieter, nach Abschluss des Mietvertrages, einen Hausmeister einzustellen, da sich nach dem Einzug bei der Gebäudebewirtschaftung keinerlei Veränderungen ergaben (LG Köln, ZMR 1995, S. XII, Nr. 22). Auch darüber, wann es geboten ist, für ein Gebäude einen Hausmeister einzustellen, gibt es entsprechende Urteile. So gab das Landgericht Köln einem Vermieter nicht recht, der für eine Wohnfläche von rund 3.100 Quadratmetern einen Hausmeister beschäftigte. Der Hauswart sollte in dem Haus jeden Werktag vier Stunden arbeiten (LG Köln, WuM 1992, 25 8) . <br />
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Verschleißteile in großen Mengen kaufen Kauft der Vermieter Verschleißteile wie beispielsweise Glühbirnen ein, muss er diese in größeren Mengen anschaffen, damit er einen entsprechenden Preisvorteil erzielt. (OLG Koblenz, MDR 1986, 59). <br />
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Es besteht aber nicht grundsätzlich die Pflicht, dass der Vermieter unbedingt den billigsten Anbieter oder die billigsten Produkte kaufen muss (LG Itzehoe, WuM 1985, 39 8) . <br />
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Die Richter folgten auch nicht einem peniblen Vermieter, der von einer Reinigungsfirma mehrmals die Woche das Treppenhaus reinigen lassen wollte. (AG Köln, WuM 1999, 237). Dies sei ein überzogenes Sauberkeitsbedürfnis, befanden die Richter. <br />
Stichwörter: wirtschaften + sparsam

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