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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Umzugskosten u.a. einer Umzugsfirma können in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlaßt ist. Die berufliche Veranlassung ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten. Wie immer gilt: Eine Umzugsfirma erspart Ihnen nicht nur Geld sondern auch jedemenge Zeit und Nerven. Umzug mit Profis eben!<br />
Was kann man absetzen?<br />
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Beförderungskosten<br />
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Reisekosten<br />
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Mietentschädigung <br />
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Wohnungsvermittlungsgebühr<br />
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Kosten für Kochherd und Öfen<br />
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Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder<br />
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Sonstige Umzugskosten<br />
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Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlaßt, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird, d. h. wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert. <br />
Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels ist auch dann gegeben, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus dienstlichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeiten zu gewährleisten. Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Eine berufliche Veranlassung und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestehen auch bei der erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer Verlegung des eigenen Hausstandes zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Die privaten Gründe für die Auswahl einer neuen Wohnung sind grundsätzlich ohne Bedeutung. <br />
Der Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn die beruflichen Gründe für den Umzug von privaten Motiven überlagert werden. Die Motive der privaten Lebensführung bleiben nur dann ausser Betracht, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Die Umzug Kosten von in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern werden als Werbungskosten mindestens bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein Bundesbeamter in vergleichbarer Stellung bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen oder bei einem Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung hin als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Maßgebend dafür sind in erster Linie die Bestimmungen des sogenannten Bundesumzugskostengesetzes.<br />
Dies ist in der Regel bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung anzunehmen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Arbeitnehmer in dieselbe oder in eine nach Ausstattung und Lage ähnliche Wohnung auch dann umgezogen wäre, wenn sie hätte gemietet werden müssen. Will ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz aufgeführten Erstattungsbeträge geltend machen, so ist die steuerliche Anerkennung, auch wenn die dienstliche Veranlassung vorliegt, schwieriger. Denn das Finanzamt wird in solchen Fällen im einzelnen prüfen, ob und inwieweit es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten um Werbungskosten oder um steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, z. B. um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, handelt. Die erhöhten Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung in diesen Fällen schließen aber nicht aus, daß höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge steuerlich absetzbar sind. <br />
Es ist lediglich einfacher, wenn man sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge hält, die im folgenden aufgeführt werden.<br />
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Beförderungskosten<br />
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Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt. Zum Umzugsgut zählen die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes in Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm im Haushalt leben. Zu den „anderen Personen" zählen der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Ferner die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hinzu kommen Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt. Zu den abzugsfähigen Beförderungskosten gehören auch die Aufwendungen für den Transport der Arbeitszimmereinrichtung. Allerdings gilt auch hier, daß der Umzug beruflich veranlaßt sein muß.<br />
Reisekosten<br />
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Steuerlich absetzbar sind die Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslicher Gemein- schaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort. Darüber hinaus kann auch Tagegeld geltend gemacht werden, und zwar vom Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Ausladens unter der Voraussetzung, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Des weiteren Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig war. Entsprechendes gilt für Kosten von zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels berücksichtigt. Tage- und Übernachtungsgeld werden in diesem Fall höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage anerkannt. Auch Fahrtkosten für eine Reise an den bisherigen Wohnort und Durchführung des Umzugs können steuerlich in den oben genannten Grenzen abgesetzt werden.<br />
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Mietentschädigung<br />
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Steuerlich absetzbar die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Kosten für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dasselbe gilt auch für die Miete einer Garage. Steuerlich absetzbar ist auch die Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht bezahlt werden konnte, allerdings beschränkt auf drei Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage. Für die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung gibt es bei Beschränkung auf ein Jahr die gleiche Abzugsmöglichkeit. An die Stelle der Miete tritt hierbei der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt wiederum für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung kann kein Abzugsbetrag angesetzt werden.<br />
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Wohnungsvermittlungsgebühr<br />
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Steuerlich absetzbar sind die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Aufwendungen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung.<br />
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Kochherde, Öfen und andere Heizgeräte<br />
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Die Kosten für einen Kochherd sind bis zu einem bestimmten Betrag abzugsfähig, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung, werden auch die notwendigen Aufwendungen für Öfen für jedes Zimmer steuerlich berücksichtigt.<br />
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Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder<br />
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Steuerlich absetzbar sind die Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag für jedes Kind. <br />
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Sonstige Umzugskosten<br />
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Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich in Höhe eines Pauschalbetrages geltend gemacht werden.<br />
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Der Betrag erhöht sich für jede der genannten Personen mit Ausnahme des Ehegatten, wenn sie mit dem Umziehenden auch nach dessen Umzug in einem Haushalt leben. Bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zur Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.<br />
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Die aufgezeigten Regelungen gelten für einen Umzug im Inland. Bei Umzügen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche Abzugsmöglichkeiten.<br />
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Stichwörter: umzug + sparen + steuer

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