RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
Ihre Tochter ist im Verhältnis zu dem Ex-Freund nach § 426 BGB lediglich bis zum Zeitpunkt der frühest möglichen ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses (also bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist) zum Ausgleich der anteiligen Miete verpflichtet.
Der BGH hat zudem entschieden, das bei einem 2-Personen-Mietvertrag der Vermieter den einen Mieter auch ohne Zustimmung des anderen Mieters aus dem Mietvertrag entlassen kann. Vielleicht stimmt der Vermieter dem Ausscheiden Ihrer Tochter aus dem Mietverhältnis zu ?
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Plasma
Hallo,
vielen dank für die schnelle und vor allem erfreuliche Antwort.
Eine kleine Frage hätte ich noch. Sie betrifft zwar nicht das Mietrecht, aber ich hoffe sie können mir auch da helfen. Die beiden haben auch Strom und Telefon gemeinsam abgeschlossen bzw. den Vertrag unterschrieben. Besteht da eine ähnliche Regelung, dass eine Person Fristgerecht aus einem Vertrag mit der Telekom oder dem Stromversorger aussteigen kann, ohne dass die andere Person zustimmt?
Und stimmt es, dass meine Tochter die 3 Monate nur die anteilige Kaltmiete bezahlen muss, da sie nicht mehr in der Wohnung wohnt oder gilt das für die Warmmiete?
Vielen Dank noch einmal!
Gruß
Plasma
fin
Die beiden ersten Fragen sollten mit der Telekom und dem Stromanbieter geklärt werden.
Ihre Tochter ist bis Kündigungsende auch zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet, egal ob sie dort wohnt oder nicht. Lediglich kann mit dem in der Wohnung verbliebenen Ex-Freund im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden, dass er die während der Abwesenheit Ihrer Tochter in der Wohnung entstehenden Nebenkosten allein trägt. Wäre gerecht.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
die Auffassung des Vorschriebers ist nur bedingt richtig:
Es ist zu unterscheiden:
Im Außenverhältnis zum Vermieter bleiben beide Mieter verpflichtet, wenn einer der beiden Mieter der Kündigung nicht zustimmt, da dann nicht wirksam gekündigt wurde. Im Innenverhältnis untereinander hat der eine Mieter gegen den anderen Mieter nach § 426 BGB einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Vermieter bzw. Schadensersatz nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist, der sich verweigernde Mieter verpflichtet wäre, der Kündigung zuzustimmen (so KG Berlin oder LG Karlsruhe).
Innerhalb der (fiktiven) dreimonatigen Kündigungsfrist sind beide Mieter gleichermaßen verpflichtet, die Kosten zu tragen.
Will sich der kündigungswillige Mieter aus seiner Verpflichtung im Außenverhältnis zum Vermieter lösen, muss er entweder gegen den anderen Mieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung durchsetzen oder sich einvernehmlich mit dem Vermieter über sein Ausscheiden aus dem Mietvertrag einigen.
Die Tochter ist mithin nur für die ersten drei Monate nach (einseitiger und daher unwirksamer Kündigung ggü. dem Vermieter) zur Mietzahlung ggü. dem Mitmieter verpflichtet, der Mitmieter sollte jedoch unbedingt nachweislich (z.B. Zeugen oder Einschreiben/Rückschein) zur Zustimmung zur Kündigung aufgefordert worden sein. Etwas anderes gilt - wie bereits dargestellt ggü. dem Vermieter.
Die Rechtslage ist deshalb ein wenig kompliziert, da beide Mieter gesamtschuldnerisch mireinander verbunden sind und ggf. ein Gesamtschuldnerausgleich stattzufinden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern