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Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses im Sinne des § 21 Absatz 1 EStG zwischen nahen Angehörigen ist einmal, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (so genannter Fremdvergleich). Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Anerkennung von Angehörigen-Mietverhältnissen nun erleichtert.

Ausreichend ist in der Regel, dass die Hauptpflicht des Mietvertrages, nämlich die Höhe der zu zahlenden Miete, eindeutig geregelt ist. Unklarheiten oder gar Widersprüchlichkeiten bei der vertraglichen Regelung der Nebenpflichten spielen dagegen nur eine untergeordnete Rolle und führen nicht zwangsläufig für die Annahme einer lediglich privaten Veranlassung.

Hinweis: Gleichwohl sollte bei der Regelung von Angehörigen-Mietverhältnissen ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Ausgestaltung der Mietverträge gelegt werden. So lassen sich langwierige Streitigkeiten mit dem Fiskus von vornherein vermeiden.

Urteil des BFH vom 28.06.2002
IX R 68/99
DB 2002, 1869

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