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Haus mit Kabelanschluss

Hat das Haus einen Kabelanschluss, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, eine Parabolantenne zu installieren (BVerfG, WM 93, 229; OLG Naumburg, WM 94, 17). Ausnahmen gibt es nur, wenn Mieter ein besonderes Interesse am Empfang von Satellitenfernsehen haben, beispielsweise für

ausländische Mieter, um Sendungen aus der Heimat empfangen zu können (BVerfG, NJW 94, 1147; NJW 94, 2143); nicht aber, wenn durch eine Zusatzeinrichtung für das digitale Fernsehen zwei weitere Programme in der Landessprache empfangen werden können (LG Lübeck, NZM 99, 1044),
Mieter, die aus beruflichen Gründen ein gesteigertes Interesse an Informationen von ausländischen Programmen haben wie Auslandsjournalisten oder Dolmetscher (LG Baden-Baden, WM 97, 430; AG Frankfurt/M., DWW 93, 334).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (WM 93, 525) hat zudem noch festgelegt, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters das Haftungsrisiko durch den Abschluss einer Versicherung oder eine Kaution absichern muss. Hat der Mieter einen angemessenen Betrag (in diesem Fall 1000 Mark) als Sicherheit hinterlegt, muss er aber nicht zusätzlich noch eine Haftpflichtversicherung für die Antennenanlage abschließen (AG Hannover, WM 99, 32 8) .
Stichwörter: haus + kabelanschluss

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