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Weitervermietung nach Kündigung

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der vorzeitigen Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses aufgrund fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges (hier mehr als Sechs Monate seit Auszug des Mieters) erhöhen sich die Anforderungen an die Bemühungen zur Vermietung der Wohnung, die der Vermieter im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung zu ergreifen hat.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 09.04.2002, AZ 6 S 2001/01, WM 2002, S. 267
Stichwörter: weitervermietung + kündigung

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