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Schlüssel des Vermieters
Der Vermieter darf nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zurückbehalten (AG Tecklenburg, WM 91, 579; AG Ellwangen, WM 91, 340), es sei denn, der Mieter hat ihm dies ausdrücklich gestattet.
Betritt der Vermieter mit einem zurückgehaltenen Schlüssel oder mit einem Universalschlüssel unbefugt die Wohnung, kann der Mieter fristlos kündigen (LG Berlin, WM 99, 332; AG Heidelberg, WM 78, 69). Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er sich in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen keinen Zutritt zur Wohnung verschaffen. Andernfalls begeht der Vermieter Hausfriedensbruch.
Will der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter während einer längeren Abwesenheit einem Wohnungsnachbarn oder in der Nähe wohnenden Bekannten einen Wohnungsschlüssel überlässt und das dem Vermieter mitteilt. Versäumt der Mieter das, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (BGH, WM 72, 25; AG Köln, WM 86, 86).
Quelle: DMB