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Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1971 als Konstrukteur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsschluß vereinbart. Seit 1993 beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers bestanden hat, sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB). Kürzere Kündigungsfristen können - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB). Mit Schreiben vom 26. April 1999 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30. November 1999.

Der Kläger meint, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 1999 beendet. Die für ihn ungünstigere gesetzliche Regelung hinsichtlich des Kündigungstermins (Monatsende) sei durch die einzelvertragliche Regelung (Quartalsende) zu ersetzen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Es ist regelmäßig schon nicht anzunehmen, daß Arbeitsvertragsparteien, die im Jahre 1971 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart haben, damit von den verlängerten, für den Arbeitnehmer günstigeren Kündigungsfristen des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (RGBl. I S. 399) abweichen wollten. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 2 dieses Gesetzes, das keine einzelvertragliche Abweichung zu Lasten des Arbeitnehmers zuließ, rechtsunwirksam gewesen. Auch soweit mit einem Angestellten vereinbart war, die Kündigung könne nur zum Quartalsende erfolgen, entsprach dies der damaligen gesetzlichen Regelung sowohl hinsichtlich der Grundkündigungsfrist als auch aller verlängerten Kündigungsfristen. Gibt es keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Parteiwillen, kann aus einer solchen Vereinbarung in der Regel nicht geschlossen werden, daß der vertragliche Kündigungstermin (Quartalsende) auch dann Bestand haben sollte, wenn nach einer Gesetzesänderung der Gesamtvergleich von Kündigungsfrist und Kündigungstermin zu dem Ergebnis führt, daß die gesetzliche Regelung für den Arbeitnehmer stets günstiger ist.

BAG, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - LAG Hamburg, Urteil vom 30. Mai 2000 - 7 Sa 5/00 -

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