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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo! Unsere Nachbarin die direkt unter uns wohnt hat die Angewohnheit, besonders in den Ruhezeiten mit ihrer Mutter die gegenüber wohnt laut im Hausflur herumzustreiten. Das macht sie allerdings nicht nur während der Ruhezeiten. Immer wieder schimpft sie, schlägt die Türen laut zu bzw. lüftet ihre Wohnung durch den Hausflur. Dann riecht es ganz bestialisch nach Fisch (sie hat eine Katze) oder nach irgend etwas gebratenem.

Ich weiß wohl, dass sie das nicht darf. Das Problem ist nur, ich bin Mieterin, sie ist Eigentümerin. Sie hält sich dadurch für etwas besseres und rennt gleich zum Anwalt wenn ihr irgendjemand dumm kommt.

Was kann ich dagegen tun, ohne das ich es mit ihrem Anwalt zutun bekomme?
Stichwörter: lärm + rechte + welche + bzw + geruchsbelästigung

1 Kommentar zu „Welche Rechte bei Lärm- bzw. Geruchsbelästigung?”

Gast Experte!

hallo,

hab folgendes gefunden, kann vielleicht helfen, ist natürlich etwas doof <!-- s :) --><!-- s :) -->, das deine vermieterin den lärm verursacht <!-- s :( --><!-- s :( -->

Ärgernis Lärm - das ist erlaubt

Unabhängig von der Art des Lärms sollten Sie nach wie vor die üblichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und die Nahtruhe zwischen 22 und 7 Uhr einhalten. In diesen Zeiten gilt: Zimmerlautstärke beachten

Nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Viele Geräusche muss man hinnehmen, entweder, weil sie "ortsüblich" oder unvermeidbar sind. Dazu gehören lärmende Kinder ebenso wie die üblichen Verrichtungen in Haushalt oder Badezimmer. Sogar Heimwerker sind in der Regel unvermeidlich.


Lärm, der durch gelegentliche Renovierungsarbeiten von Mitmietern verursacht wird, z.B. durch eine Bohrmaschine oder eine Parkettschleifmaschine, muss hingenommen werden. Renovierungen sollte man dennoch so organisieren, dass "geräuschvolle" Arbeiten vor 20 Uhr erledigt werden. Das gleiche gilt für Geräusche von Haushaltsgeräten wie Staubsauger und Waschmaschine. Grundsätzlich sind jedoch beim Gebrauch dieser Geräte die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe einzuhalten.

Wenn Sie eine Party feiern wollen, sollten Sie Ihre Nachbarn vorher informieren und um Verständnis bitten; oft stimmt eine rechtzeitige Vorwarnung die Nachbarn freundlich. Dennoch bedeutet die Vorankündigung keinen Freibrief für übermäßigen Lärm. Wer feiert, sollte immer dafür sorgen, dass die Musik möglichst in Zimmerlautstärke bleibt und die Fenster geschlossen sind. Übrigens: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass es erlaubt sei, einmal im Jahr eine lautstarke Feier in den eigenen vier Wänden durchführen zu können.

Außerhalb der Mittagszeit darf täglich 1,5 bis 3 Stunden, je nach Instrument, bis 20 Uhr musiziert werden. Auf die "Qualität" der dargeboten Musik kommt es dabei allerdings nur sekundär an. Musizierende Mieter sollten jedoch Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und zu Zeiten oder in Räumen spielen, wo die Nachbarn am wenigsten gestört werden. Am besten sprechen Sie diese Zeiten ebenfalls mit den Nachbarn ab.

Wirklich unzulässig sind nur solche Geräusche, die ein normal empfindender Mensch nicht mehr erträgt und die überdies vermeidbar sind. Zum Beispiel überlaute Stereoanlagen, ungedämmte Trittgeräusche oder ständig lautstarke Streitereien. Aber Vorsicht, ob ein Geräusch wirklich unerträglich ist, ist mitunter schwierig nachzuweisen. Erforderlich ist ein sogenanntes Lärmprotokoll. Darin müssen Zeitpunkt sowie Art und Dauer der Belästigung genau aufgeführt sein. Daher sind auch Zeugen wichtig. Unter Umständen müssen sogar Sachverständige hinzugezogen werden. Allerdings: Im Ernstfall kann das ziemlich viel Mühe und Geld kosten.

Was können Mieter tun, die unter Lärmbelästigung leiden?


Versuchen Sie mit dem Lärmverursacher eine gütliche Regelung zu finden, reden Sie mit ihm. Manchmal weiß Ihr Nachbar gar nicht, dass seine Geräusche stören.
Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen, d.h. die zuständige Behörde informieren (z.B. das Ordnungsamt). Liegt z.B. eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder.
Sie können vom Vermieter verlangen, dafür zu sorgen, dass der Mitmieter sich ruhig verhält. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Hört die Lärmbelästigung nicht auf, kann auch eine Mietminderung angebracht sein. Die Gerichte halten Mietminderungen von 10-20 Prozent für gerechtfertigt, wenn die Lärmbelästigung z.B. so stark ist, dass der Mieter nicht schlafen kann. Auch Lärmbelästigungen durch Diskotheken, Gaststätten oder benachbarte Baustellen, berechtigen zur Mietminderung.

Was können Vermieter tun?


Sie können den lauten Mieter auf Unterlassung verklagen.
Sie können vom lauten Mieter Schadenersatz verlangen, wenn andere Mieter deshalb die Miete gekürzt haben.
Sie können dem lauten Mieter kündigen (vorher vom Haus- und Grundbesitzerverein beraten lassen).

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