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Gesetzlicher Anspruch






Wenn Ihnen Ihr Mietvertrag nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollten Sie dem Vermieter den Einzug Ihrer Lebensgefährtin unbedingt vorher ankündigen und ihn bitten, damit einverstanden zu sein. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und – wenn sich die Lebensgemeinschaft erst einmal auf Dauer etabliert hat – auch nichts dagegen einwenden.

Dabei ist das Risiko, dass der Vermieter dem Einzug des Lebensgefährten nicht zustimmt, geringer, als viele Mieter meinen. Unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB ist der Vermieter nämlich verpflichtet, der Aufnahme des Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil des gemieteten Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis hierzu erteilt. Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums an Dritte „nicht zugemutet werden“ kann, darf er die Erlaubnis verweigern. In aller Regel bejahen die Gerichte ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufnahme des Lebenspartners (BGH, Beschluss vom 03.10.1984 – Az. VIII ARZ 2/84 (KG)).

Ein Vermieter, der den Lebensgefährten seines Mieters nicht in der Wohnung dulden möchte, muss sich dann darauf berufen, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist unzumutbar, wenn die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder wenn gerade dieser bestimmte Dritte in seiner individuellen Person einen Ablehnungsgrund bietet.

Beispiele






Die allein erziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung wohnt, kann gegen den Willen ihres Vermieters nicht auch noch ihren Lebensgefährten bei sich aufnehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde.


Ebenso könnte der Vermieter Einspruch erheben, wenn eine Frau einen chronischen Alkoholiker oder vorbestraften Schwerverbrecher zu sich nehmen will oder wenn ein Mann in einer Kleinstadt mit einer stadtbekannten Prostituierten zusammenleben möchte.


Eine Rolle spielt auch die Nähe zwischen Mieter und Vermieter. Wer in der Einliegerwohnung im Hause seines Vermieters wohnt, muss eher damit rechnen, dass die Bedenken des Vermieters gegen den Lebensgefährten Erfolg haben, als jemand, der in einem großen Mietshaus lebt, das von einer Immobilienfirma verwaltet wird.




Sind die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB (berechtigtes Interesse des Mieters und Zumutbarkeit für den Vermieter) erfüllt, muss der Vermieter die Aufnahme des Lebensgefährten dulden. Eventuelle Verbotsklauseln im Mietvertrag sind dann unwirksam.
Stichwörter: einzug + trauschein

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