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Unzulässige bauliche Veränderung durch Fensteraustausch
Der Austausch von Fenstern ist dann als nachteilige und damit zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt.
Das Verlangen der Eigentümergemeinschaft nach Beseitigung solcher eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die eingebauten Fenster im Rahmen von Schallschutzmaßnahmen von einem Dritten (hier: einer Flughafengesellschaft) bezahlt wurden, der aber nicht bereit ist, nochmals die Kosten für neue Fenster in zulässiger Gestaltung zu übernehmen.
Beschluss des OLG Köln vom 10.03.2003
16 Wx 43/03
OLGR Köln 2003, 163