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Überprüfungspflichten des Vermieters
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, im Interesse anderer Mietparteien sanitäre Einrichtungen vermieteter Einheiten (hier: Druckspüler der WC's in der Wohnung) ohne konkreten Anlass auf Gefahr drohender Mängel hin zu überprüfen.
2. Werden durch einen möglicherweise aus dem Verantwortungsbereich eines Mieters herrührenden Wassereinbruch Einrichtungsgegenstände anderer Mieter beschädigt oder zerstört, so greifen die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht zu Gunsten des geschädigten Mieters ein.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen: 24 U 125/02 - WM 2003, S. 319.