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Nur im Notfall ohne Betriebsrat
Eine Tarifregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung von Überstunden auch ohne Zustimmung des Betriebsrats zulässt, ist wirksam.
Der Fall: Laut Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie darf der Arbeitgeber Überstunden auch ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Zeit bis zur Entscheidung der tariflichen Schlichtungsstelle, höchstens auf die Dauer von sechs Tagen begrenzt. Der Arbeitgeber ordnete trotz Widerspruchs des Betriebsrats Sonderschichten an und berief sich auf diesen Tarifvertrag. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe das gesetzliche Mitbestimmungsrecht verletzt. Der Tarifvertrag könne kein einseitiges Bestimmungsrecht begründen.
Das Bundesarbeitsgericht: Die vorliegende tarifliche Regelung ist wirksam und verdrängt nach Paragraph 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die gesetzliche Mitbestimmung des Betriebsrats. Zwar können die Tarifparteien das Mitbestimmungsrecht nicht durch ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers ersetzen. Sie haben lediglich die Macht, anstelle der Betriebspartner eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend zu regeln.
Eine solche Regelung kann darin bestehen, dem Arbeitgeber ein Anordnungsrecht für den Fall einzuräumen, dass er die Zustimmung des Betriebsrats zu kurzfristig notwendigen und unaufschiebbaren Überstunden nicht erhält. Dieses Recht muss jedoch an nachprüfbare Voraussetzungen gebunden und zeitlich eng begrenzt sein.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 1998 – 1 ABR 12/98