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Umdeutung eines Anfechtungsantrages gegen Antragsablehnung
Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluß in der Antragsablehnung, liegt ein sogenannter Nichtbeschluß vor, der nicht für ungültig erklärt werden kann. Der Anfechtungsantrag ist in der Regel aber umzudeuten in einen Antrag auf Zustimmung zu der in der Eigentümerversammlung erfolglos beantragten Maßnahme.
BayObLG, Beschluß vom 19.09.2001, Aktenzeichen: 2 ZBR 106/01, ZflR 2001, S. 1006.