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Umsatzsteuerpflicht eines selbstständigen Ernährungsberaters

Nach § 4 Nr.14 S.1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und hierfür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt.

Die Umsätze eines Ernährungsberaters können dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der Berater Behandlungen durchführt, die auf einer ärztlichen Anordnung beruhen oder die er im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auf Veranlassung von Krankenkassen vornimmt.

Urteil des BFH vom 10.03.2005
V R 54/04
Pressemitteilung des BFH

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