Gast hat diese Frage gestellt
Ungleiche Bestrafung bei tätlicher Auseinandersetzung zwischen Kollegen
Geraten zwei Kollegen derart in Streit, dass es sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt, muss dies der Arbeitgeber aus Gründen des Betriebsfriedens nicht hinnehmen. Bei den gewählten Sanktionen hat er jedoch den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. So darf er nicht einem der Streithähne wegen des Vorgangs fristlos kündigen, während er den anderen, der den Streit sogar provoziert hat, nicht einmal abmahnt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hielt die ausgesprochene Kündigung auch wegen der Unverhältnismäßigkeit für unwirksam, da sich der Gekündigte gleich nach dem Vorfall bei seinem Kollegen entschuldigt hatte und sich beide daraufhin wieder vertrugen. In einem derartigen Fall hätte eine beiderseitige Ermahnung oder Abmahnung genügt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 19.02.2003
5 Sa 517/02
Pressemitteilung des LAG Niedersachsen