Balkonexperte 15.05.2011 10:45
Wenn Sie den Mietvertrag als echten Zeitmietvertrag abgeschlossen haben, dann wäre eine zusätzliche Kündigung nicht nötig gewesen.
Ein echter Zeitmietvertrag wäre einer bei dem schon bei Abschluss die Dauer und die Begründung für das Ende (hier Eigenbedarf) genannt sind.
Ist der Mietvertrag aber nicht so eindeutig, dann hätten Sie mit dreimonatiger Frist kündigen müssen. In Ihrem Fall wäre die Kündigung zum 30.06. korrekt.
Gotthilf 15.05.2011 13:50
Wenn ich richtig lese, so hat Ihr Vermieter den Untermietvertrag unterschrieben? Haben Sie den Vertrag nicht unterschrieben? Hat der Vermieter den Vertrag befristet?
Ihr Vermieter kann keinen Untermietvertrag für eine vermietete Wohnung abschließen. Könnten Sie das vielleicht erläutern?
Danke.
Bladder 15.05.2011 16:09
Vermieter/Eigentümer
Hauptmieter
Untermieter
Vermieter vermietet an Hauptmieter
Hauptmieter vermietet an Untermieter
Würden Sie bitte Ihren Beitrag nochmals überprüfen, ob diese Begriffe richtig eingesetzt wurden?
housefrau 16.05.2011 00:34
@Balkonexperte: Ja das war ein Zeitmietvertrag. Der Grund wurde in der Kündigung sehr deutlich erwähnt. Der Untermieter wusste ja auch von Anfang an, dass es nur zur Überbrückung ist, war ja auch in seinem Sinne. Wenn er sich in 6 Monaten nicht um eine neue Whg kümmert, ist das sein Problem...
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@Gotthilf: Mein Freund und ich (beide im Mietvertag), der Untermieter und zur Sicherheit der Vermieter haben unterschrieben. Wir haben uns beim Vermieter nur die Erlaubnis für die Untervermietung geholt. Und alle waren sich einig, dass 6 Monate in Ordnung sind (der Untermieter hätte sonst auf der Straße gesessen, war ein Arbeitskollege von meinem Freund)...
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@Bladder: Ich weiß wer an wen vermietet und wer an wen welche Miete zu zahlen hat. Möchte nur wissen, wie ich ihn nun raus bekomme, weil der Untermietvertrag ja schon zu Ende ist...
Bladder 16.05.2011 06:12
@housefrau,
die Fragen die zu Ihrem Problem gestellt werden, entspringen nicht der Neugierde. Es geht dabei nur um ein klares verstehen dessen, was ein Fragesteller vorgibt. Sie hätten die Informationen, die Sie mit Ihrem 2. Beitrag gegeben haben vorher machen sollen, dann hätte niemand Vermutungen anstellen müssen oder verschiedene Möglichkeiten anzusprechen.
Es mutet eben eigenartig an, wenn der Vermieter den Untermietvertrag des Hauptmieters unterschreibt. Der Vermieter ist nicht der Vertragspartner und er kann auch nicht Teile der Wohnung des Hauptmieters vermieten.
Das Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen muss, ist klar.
Die Begründungen, die einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ausmachen sind in diesem Paragrafen vorgeschrieben. Es wäre nun doch ein Leichtes gewesen, wenn Sie mitgeteilt hätten ob einer der 3 Gründe in dem Vertrag angegeben wurde.
Ist keiner dieser gesetzlich vorgeschriebenen Gründe im Mietvertrag angegeben, dann handelt es sich nicht um einen Zeitmietvertrag. Diese zeitliche Begrenzung wäre unwirksam und es bestünde ein unbefristeter Mietvertrag mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist für den Untermieter von 3 Monaten. Für den Hauptmieter würde sich die Kündigung nach § 573a ergeben, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Trifft es aber zu, dass es sich um einen echten Zeitmietvertrag handelte, dann hat Balkonexperte richtig geschrieben, dass es von keiner Seite einer Kündigung bedurfte.
Wenn Sie nach einer friedlichen Lösung Suchen, was auch immer damit gemeint ist, dann bleibt Ihnen im Rechtsverkehr nur ein "friedlicher Räumungsbeschluss" über das zuständige Amtsgericht, der Sie allerdings zuerst eine Stange Geld kostet. Offensichtlich denk Ihr Untermieter gar nicht so richtig an's Ausziehen. Machen Sie ihm klar, dass ein Verfahren mehrere Tausend Euro kosten kann, die Sie von ihm dann ersetzt bekommen.