Der_Mario
Eine solche Kündigung wäre nichtig, weil ein generelles Verbot der Untervermietung unzulässig ist.
War die Untervermietung vom vorherigen Vermieter gestattet worden?
Susanne
Ein neuer Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverträgen.
Es wäre demnach von Vorteil, die Zustimmung zur Untervermietung von den Vorbesitzern schriftlich zu haben.
Aber selbst mündliche Zustimmung der Vorbesitzer kann der jetztige Eigentümer nicht einfach so zurückziehen.
Ein grundsätzliches Verbot würde einerseits eine einseitige Vertragsänderung sein, die so nicht möglich ist und ist ausserdem nach § 553 BGB gar nicht zulässig.
Da die Zustimmung allerdings durch die Vorbesitzer gegeben wurde liegt hier auch kein Grund für eine Kündigung wg. unerlaubter Untervermietung vor.